6.7 Deponierung
Verordnungen
Deponien sind Anlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb (oberirdische
Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien) (§ 3 Abs. 27
KrWG). Deponien dienen der endgültigen und zeitlich unbegrenzten, geordneten
Ablagerung von Abfällen, die nicht mehr verwertbar sind und müssen
entsprechend den Anforderungen der Deponieverordnung (DepV) zugelassen sein.
Die Annahmekriterien der Deponien können sehr unterschiedlich sein und sind
bei den Betreibern bzw. den Abfallbehörden zu erfragen.
Aus der Deponieverordnung (DepV) ergeben sich auch Vorgaben hinsichtlich der
Zulässigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen als
Deponierersatzbaustoff. Dabei sind zudem die Genehmigungssituationen der
einzelnen Deponien zu berücksichtigen.
Mischungsverbot
Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Materialien mit dem Ziel, die Zuordnungskriterien für die niedrigeren Deponieklassen zu erreichen, ist unzulässig (Ausnahme: Zuordnungskriterium Festigkeit).
Bau- und Abbruchabfälle auf Deponien
Bau- und Abbruchabfälle, die nicht verwertbar sind, dürfen in
Abhängigkeit von ihrem Schadstoffpotenzial nur auf Deponien oder
Deponieabschnitten abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen der
entsprechenden Deponieklassen einhalten.