BWM BMWSB und BMVg Baufachlichen Richtlinien Recycling
Start TextteilAnhängeLinks
Sie sind hier: Startseite > Textteil > 6 Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen > 6.7 Deponierung

6.7 Deponierung

Verordnungen

Deponien sind Anlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien) (§ 3 Abs. 27 KrWG). Deponien dienen der endgültigen und zeitlich unbegrenzten, geordneten Ablagerung von Abfällen, die nicht mehr verwertbar sind und müssen entsprechend den Anforderungen der Deponieverordnung (DepV) zugelassen sein. Die Annahmekriterien der Deponien können sehr unterschiedlich sein und sind bei den Betreibern bzw. den Abfallbehörden zu erfragen.

Aus der Deponieverordnung (DepV) ergeben sich auch Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen als Deponierersatzbaustoff. Dabei sind zudem die Genehmigungssituationen der einzelnen Deponien zu berücksichtigen.


Mischungsverbot

Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Materialien mit dem Ziel, die Zuordnungskriterien für die niedrigeren Deponieklassen zu erreichen, ist unzulässig (Ausnahme: Zuordnungskriterium Festigkeit).


Bau- und Abbruchabfälle auf Deponien

Bau- und Abbruchabfälle, die nicht verwertbar sind, dürfen in Abhängigkeit von ihrem Schadstoffpotenzial nur auf Deponien oder Deponieabschnitten abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen der entsprechenden Deponieklassen einhalten.