BWM BMWSB und BMVg Baufachlichen Richtlinien Recycling
Start TextteilAnhängeLinks
Sie sind hier: Startseite > Textteil > 6 Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen > 6.3 Bau- und Abbruchabfälle

6.3 Bau- und Abbruchabfälle

Die Bau- und Abbruchabfälle umfassen ca. 52 % (ca. 200 Mio. t) des gesamten Abfallaufkommens in der Bundesrepublik Deutschland (Statistisches Bundesamt vom 22.05.2013 für das Jahr 2011) und stellen somit ein großes Potenzial zur Verwertung dar. Sie entstehen bei Neu-, Um- und Rückbaumaßnahmen.


Abfallarten

Die Bau- und Abbruchabfälle werden in Kapitel 17 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) klassifiziert. Die Abfallarten sind in der Tabelle 6.1 aufgeführt. Es handelt sich dabei um eine Darstellung der Obergruppen (4-stellige Ziffern). Eine vollständige Liste (6-stellige Ziffern) ist in Anhang A-6.1 aufgeführt.


Tab. 6.1 Abfallarten Bau- und Abbruchabfälle

Abfallschlüssel
AVV-Nr.
1)

Bezeichnung

Erläuterung

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

Bauschutt 2) (< 5 Vol.-% nichtmineralische Fremdbestandteile)

17 02 

Holz, Glas und Kunststoff

 

17 03

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

u. a. teerhaltiger Straßenaufbruch

17 04

Metalle (einschließlich Legierungen)

 

17 05

Boden, Steine und Baggergut

einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten

17 06

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

 

17 08

Baustoffe auf Gipsbasis

 

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

z. B. Quecksilber- oder PCB-haltig; gemischte Bau- und Abbruchabfälle


1)   Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)

2)   Bauschutt
ist ein mineralisches Material, das bei Bau- und Abbrucharbeiten anfällt und vorwiegend aus Steinbaustoffen, Mörtel und Betonbruch besteht (alter Begriff, umgangssprachlich).


Gewerbeabfallverordnung

Um eine möglichst hochwertige Verwertung der Bau- und Abbruchabfälle und der gemischten Bau- und Abbruchabfälle zu ermöglichen, sind die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung zu beachten. Darin heißt es (§ 8 Abs. 1 GewAbfV):


Getrennthaltungspflicht

„Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen folgende Abfallfraktionen [s. Tab. 6.2], soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen“ (Getrennthaltungspflicht).


Tab. 6.2 Getrennthaltungspflicht von Bau- und Abbruchabfällen

Nr.

Abfallfraktion

Abfallschlüssel gem. AVV

1)

Glas

17 02 02

2)

Kunststoff

17 02 03

3)

Metalle, einschließlich Legierungen

17 04 01 bis

17 04 07 und

17 04 11

4)

Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält

Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten

Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten und

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten

17 01 01

17 01 02

17 01 03

 

17 01 07


Aufbereitung

Die meisten Bau- und Abbruchabfälle sind vor ihrer Verwertung Aufbereitungsanlagen zuzuführen, die überwiegend von der privaten Wirtschaft betrieben werden und flächendeckend in Deutschland zur Verfügung stehen.


Gefährliche Abfälle

Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten, sind als gefährliche Abfälle in jedem Fall von anderen Abfällen getrennt zu erfassen und zu entsorgen (gemäß AVV mit * versehen, s. Anhang A-6.1).


Belastete Bausubstanz

Bei der Entscheidung, ob belastete Bausubstanz zu trennen und getrennt zu entsorgen ist, sind die Aspekte der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 7 Abs. 4 KrWG) und der technischen Durchführbarkeit zu prüfen.


Vermischungsverbot

Eine Schadstoffverdünnung durch das Vermischen von belasteten und unbelasteten Abfällen (Baustoffen oder Baustoffteilen) ist verboten.


Gemischte Bau- und Abbruchabfälle

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die keine gefährlichen Bestandteile enthalten (Abfallschlüssel 17 09 04), bestehen aus Gemischen von verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen aus Bautätigkeiten. Hierzu gehören auch die bisher als „Baustellenabfälle“ bezeichneten überwiegend nicht-mineralischen Gemische. Die Ablagerung dieser Abfälle auf Deponien ist grundsätzlich nicht zulässig. Abfallwirtschaftliches Ziel ist es, das Verwertungspotenzial dieser Abfälle auszuschöpfen. Dies wird vorrangig durch eine getrennte Erfassung der verschiedenen Teilfraktionen auf der Baustelle erreicht (vgl. Getrennthaltungspflicht gemäß GewAbfV, s. Tab. 6.2).

Die gemeinsame Erfassung von Bau- und Abbruchabfällen (gemischte Fraktionen gemäß GewAbfV, s. Tab. 6.2) ist möglich, wenn sie möglichst ortsnahen, zugelassenen Sortieranlagen zugeführt werden.


▲ zurück nach oben