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4.6 Hinweise zur Arbeitssicherheit

Sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene gibt es im Hinblick auf die Arbeitssicherheit eine Vielzahl von Gesetzen, Richtlinien und Regeln, die es je nach Beschaffenheit des Rückbauobjektes zu beachten gilt. Die Grundlagen hierzu sind in Kap. 3.2.4 aufgeführt (zu Vorschriften s. a. Anhang A-1.3).


Gefährdungsbeurteilung

In Vorbereitung jeder Maßnahme sind entsprechende arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und in der weiteren Umsetzung zu koordinieren und zu überwachen. Das gilt insbesondere dann, wenn mit Schadstoffen in der Bausubstanz zu rechnen ist. Generell ist der Arbeitsschutz eine Unternehmerpflicht. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle für die Ausführung des beauftragten Gewerks erforderlichen organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden und seinen Beschäftigten alle technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen und diese auch genutzt werden.


Verantwortung der Bauherren

Darüber hinaus trägt der Bauherr die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Rückbauvorhabens. Er muss für die erforderliche Organisation und im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange sorgen. Die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung des gesamten Ablaufs ist zu gewährleisten. Die Pflichten im Arbeitsschutz aller anderen Beteiligten bleiben davon unberührt.


Baustellenverordnung

Die Umsetzung der Baustellenverordnung (BauStellV) schließt auf diese Weise direkt und indirekt alle am Prozess Beteiligten ein. Die Baustellenverordnung beinhaltet folgende Pflichten für den Bauherren:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens
  • Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Baustellen
  • Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle tätig werden
  • Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGePlan) bei größeren Baustellen oder bei besonders gefährlichen Arbeiten auf kleineren Baustellen, sofern mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle tätig werden
  • Zusammenstellung einer Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz


SiGePlan

Bei Rückbaumaßnahmen sind aufgrund eines erhöhten Gefährdungspotenzials die Voraussetzungen für die Erstellung eines SiGePlans häufig gegeben. Die Erstellung ist in den gesamten Planungsprozess zu integrieren.

Werden Schadstoffe im Bauwerk identifiziert oder vermutet, sind auch schon im Rahmen der Bestandserfassung (Objektbegehung) und der technischen Untersuchungen entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen zu planen.


Nachbarschaftsschutz

Im Rahmen des Planungsprozesses sind über den objektbezogenen Arbeitsschutz hinaus auch die Belange des Nachbarschaftsschutzes zu berücksichtigen. Je nach Art und Umfang der Baumaßnahme sind entsprechende Schutzmaßnahmen gegenüber Dritten zu planen. Dabei sind sowohl die menschliche Gesundheit als auch der Schutz von Sachgütern und der Umwelt zu berücksichtigen. Solche Gefährdungspotenziale können z. B. verursacht werden durch:

  • Lärm
  • Staub
  • Erschütterung
  • Druckwellen


Arbeitssicherheit bei der Ausschreibung

Über die Bauherrenpflichten gemäß BauStellV hinaus ist die Ermittlung und Beschreibung von Gefahrenpotenzialen sowie die Definition der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Ausschreibung der Bauleistungen von wesentlicher Bedeutung. Gemäß VOB/A ist die angefragte Leistung so erschöpfend und vollständig zu beschreiben, dass dem gewerblichen Bieter kein unkalkulierbares Wagnis aufgebürdet wird.


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